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Artikel XV. KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1929

Artikel XV.

(ÜR zu den §§ 3 und 6 RGBl. Nr. 49/1874)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen der Novelle, BGBl. Nr. 222/1929.)

(2) Die auf Grund des § 51a G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des § 56a G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 56a, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.

(3) Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen.

(4) Die Bestimmungen des Artikels XIV finden auch auf alle bereits anhängenden Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurde und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV, Punkt 2, zu ersetzenden Kosten übersteigt.

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