Artikel XV
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Artikel V und VI Abs. 3 ist auch der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Artikel XII und XIII Z 2 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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