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Artikel XV Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel XV

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 47

Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei der UNIDO ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der UNIDO innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der UNIDO oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der UNIDO im Rahmen ihrer Funktionen.

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