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Artikel XIV GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XIV

Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung

  1. 1. Eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann dabei von Artikel XIII abweichen, soweit dies die gleiche Wirkung hat wie Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die sie gleichzeitig nach den Artikeln VIII oder XIV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder ähnlichen Bestimmungen eines nach Artikel XV Absatz 6 abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anwenden darf.
  2. 2. Eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann mit Einwilligung der VERTRAGSPARTEIEN bei einem kleinen Teil ihres Außenhandels vorübergehend von Artikel XIII abweichen, wenn die Vorteile für sie selbst oder die beteiligten Vertragsparteien den Schaden erheblich überwiegen, der dadurch für den Handel anderer Vertragsparteien entsteht.
  3. 3. Artikel XIII schließt nicht aus, daß eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel XII vereinbar sind.
  4. 4. Die Artikel XI bis XV und Artikel XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder nach Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, Maßnahmen zur Lenkung ihrer Ausfuhren trifft, um ihre Einnahmen an Devisen zu erhöhen, die sie verwenden kann, ohne von Artikel XIII abzuweichen.
  5. 5. Die Artikel XI bis XV und Artikel XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei
  1. a) mengenmäßige Beschränkungen anwendet, welche die gleiche Wirkung haben wie Zahlungsbeschränkungen, die nach Artikel VII Absatz,3 lit. b) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zulässig sind, oder
  2. b) mengenmäßige Beschränkungen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Anlage A anwendet, solange das Ergebnis der dort erwähnten Verhandlungen noch aussteht.

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