Artikel XIV Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

Artikel XIV

(1) Eine Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die reibungslose Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, etwaige Änderungen vorzuschlagen und zu gegebener Zeit die Grundlagen für ein neues Abkommen vorzubereiten.

(2) Die Kommission kann auch einberufen werden, wenn ein Vertragschließender Teil zu der Ansicht gelangt, daß im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eine Lage eintritt, die geeignet ist, die Marktbedingungen zu verändern.

(3) Die spanische Delegation in dieser Kommission wird jeweils vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bestellt.

(4) Der Vorsitzende der österreichischen Delegation in dieser Kommission wird jeweils vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestellt. Dem Vorsitzenden werden die erforderlichen Beamten und Filmfachleute zur Seite gestellt.

(5) Die Kommission tritt innerhalb eines Monats zusammen, nachdem ein Vertragschließender Teil dies verlangt hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119065

alte Dokumentnummer

N7197033603L

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