Artikel XIIIa. EGZPO

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, wieder in Kraft gesetzt idF BG, BGBl. Nr. 183/1925.

Artikel XIIIa.

Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgerichte auch Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börsenverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und Darlehensgeschäften, unterworfen werden, sofern sie zwischen Mitgliedern oder Besuchern einer Effektenbörse, sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung eines an einer Effektenbörse bestellten Handelsmäklers (Sensals), geschlossen werden und sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Handelsmäkler.

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, wieder in Kraft

gesetzt idF BG, BGBl. Nr. 183/1925.

Schlagworte

Effektgeschäfte, Devisengeschäfte, Valutengeschäfte,

Lombardgeschäfte, Eskomptegeschäfte

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020086

alte Dokumentnummer

N2189515824T

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