Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, wieder in Kraft gesetzt idF BG, BGBl. Nr. 183/1925.
Artikel XIIIa.
Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgerichte auch Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börsenverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und Darlehensgeschäften, unterworfen werden, sofern sie zwischen Mitgliedern oder Besuchern einer Effektenbörse, sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung eines an einer Effektenbörse bestellten Handelsmäklers (Sensals), geschlossen werden und sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Handelsmäkler.
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, wieder in Kraft
gesetzt idF BG, BGBl. Nr. 183/1925.
Schlagworte
Effektgeschäfte, Devisengeschäfte, Valutengeschäfte,
Lombardgeschäfte, Eskomptegeschäfte
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020086
alte Dokumentnummer
N2189515824T
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