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ARTIKEL XIII Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL XIII

Vergütung der Mitglieder

Sofern zwischen dem Gouverneursrat und dem Mitglied, das der Behörde Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, nichts anderes vereinbart wird, schließt der Gouverneursrat mit dem betreffenden Mitglied ein Abkommen über die für die Lieferungen und Leistungen zu zahlende Vergütung.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057705

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