ARTIKEL XIII
Vergütung der Mitglieder
Sofern zwischen dem Gouverneursrat und dem Mitglied, das der Behörde Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, nichts anderes vereinbart wird, schließt der Gouverneursrat mit dem betreffenden Mitglied ein Abkommen über die für die Lieferungen und Leistungen zu zahlende Vergütung.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10006234
Dokumentnummer
NOR40057705
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