Artikel XIII
(1) Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der zusätzlichen Reifeprüfung ist in einem von der Prüfungskommission beim Stadtschulrat für Wien auszustellenden Zeugnis zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
- a) die Nennung der Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien,
- b) den Hinweis, daß es sich um ein Zeugnis auf Grund des Art. IX des übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien, BGBl. Nr. 44/1983, handelt,
- c) den Hinweis, daß bei erfolgreicher Beurteilung sämtlicher Prüfungsgebiete dieses Zeugnis in Verbindung mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung des Baccalaureat français einem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer inländischen Reifeprüfung entspricht,
- d) die Personalien des Prüfungskandidaten,
- e) die Beurteilung der Leistungen,
- f) den Termin und die Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet,
- g) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien, des Leiters des Prüfungszentrums Wien und des Direktors des Lycée Français in Wien.
(3) Für die Gestaltung des Zeugnisformulars gelten die österreichischen Rechtsvorschriften sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10009536
Dokumentnummer
NOR12120864
alte Dokumentnummer
N7198310450Y
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