Artikel XII
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, welche nicht unmittelbar zwischen den vertragschließenden Teilen innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte des Verlangens geregelt werden kann, wird der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten auf dem diplomatischen Wege festgelegt werden.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Unterwerfung unter den ergangenen Spruch.
Die Kosten des Schiedsverfahrens werden durch den Schiedsspruch festgesetzt und zu gleichen Teilen von den vertragschließenden Teilen getragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011281
Dokumentnummer
NOR40084351
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