Artikel XI
Beratungen
Zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile wird erforderlichenfalls ein Meinungsaustausch stattfinden, um enge Zusammenarbeit und Einverständnis in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten zu erzielen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011420
Dokumentnummer
NOR12147869
alte Dokumentnummer
N9197142704L
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