vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XI Luftverkehrsabkommen (Irak)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1971

Artikel XI

Beratungen

Zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile wird erforderlichenfalls ein Meinungsaustausch stattfinden, um enge Zusammenarbeit und Einverständnis in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten zu erzielen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147869

alte Dokumentnummer

N9197142704L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)