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Artikel XI GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XI

Allgemeine Beseitigung von Mengenbeschränkungen

  1. 1. Außer Zöllen, Steuern und anderen Abgaben werden bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiete eines Vertragsstaates oder bei der Ausfuhr beziehungsweise beim Verkauf zur Ausfuhr einer Ware, die für das Gebiet eines anderen Vertragsstaates bestimmt ist, keine Verbote oder Einschränkungen, sei es durch Kontingentierung, durch das Erfordernis von Ein- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Maßnahmen erlassen oder beibehalten werden.
  2. 2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels erstrecken sich nicht auf folgende Fälle:
  1. a) Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, die zeitweise angewendet werden, um einen starken Mangel an Lebensmitteln oder anderen für den exportierenden Vertragsstaat wichtigen Waren zu verhüten oder zu beheben;
  2. b) Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, die zur Anwendung von Normen oder Vorschriften bezüglich der Einteilung, der Qualitätskontrolle oder des Angebotes von Waren im internationalen Handel notwendig sind;
  3. c) Einfuhrbeschränkungen auf in jeder Form importierte Produkte der Landwirtschaft oder Fischerei, die zur Durchführung von Regierungsmaßnahmen erforderlich sind und bewirken, daß:

    I. die Mengen des gleichartigen inländischen Produktes, die verkauft oder hergestellt werden dürfen, oder, falls keine wesentliche Inlandsproduktion eines gleichartigen Produktes besteht, durch die das importierte Erzeugnis direkt ersetzt werden kann, beschränkt werden; oder

    II. ein zeitweiliger Überschuß des gleichartigen inländischen Erzeugnisses beseitigt wird; oder falls keine wesentliche inländische Produktion eines gleichartigen Erzeugnisses besieht, die Beseitigung eines zeitweiligen Überschusses eines inländischen Produktes bewirkt, durch welches das importierte Erzeugnis direkt ersetzt werden kann, wobei dieser Überschuß gewissen Verbrauchergruppen kostenlos oder unter dem Marktpreis zur Verfügung gestellt wird; oder

    III. eine Einschränkung der Menge, die aus einem tierischen Produkt hergestellt werden darf und deren Erzeugung unmittelbar, zur Gänze oder größtenteils von eingeführten Produkten abhängt, sofern die Inlandsproduktion verhältnismäßig geringfügig ist.

    Jeder Vertragsstaat, der bei der Einfuhr eines Produktes Beschränkungen gemäß lit. c) dieses Absatzes anwendet, wird die Gesamtmenge oder den Gesamtwert des zur Einfuhr während einer bestimmten Zeitspanne künftig zugelassenen Produktes oder jede Änderung dieser Menge oder des Wertes öffentlich bekanntgeben. Überdies dürfen die gemäß Ziffer I) dieses Absatzes angewendeten Beschränkungen nicht eine Verminderung der Gesamteinfuhr im Verhältnis zur Gesamtmenge der Inlandsproduktion herbeiführen, verglichen mit dem Verhältnis, welches angenommen werden könnte, wenn zwischen beiden keine Beschränkungen bestanden hätten. Zur Bestimmung dieses Verhältnisses wird der Vertragsstaat jenes Verhältnis, das während einer früheren Vergleichsperiode bestand, und alle besonderen Faktoren, die auf den Handel mit dem betreffenden Produkt Einfluß gehabt haben oder haben könnten, entsprechend berücksichtigen.

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