Artikel XI
(1) Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes nach einem Staate, in dem die Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, welchem der Produzent mit dem überwiegenden Anteil an den Produktionskosten des Filmes angehört.
(2) Jene Filme, an denen die Produzenten beider Staaten zu gleichen Teilen beteiligt sind, sollen zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, der im Abnehmerland bessere Absatzmöglichkeiten hat.
(3) Falls Beschränkungen nur gegenüber einem der beiden Staaten bestehen, soll der Film als aus dem Staate stammend angesehen werden, gegenüber welchem keine Beschränkung besteht, unabhängig davon, aus welchem Staate mehr zur Produktion beigetragen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119062
alte Dokumentnummer
N7197033600L
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