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Artikel X Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel X

Die den namhaft gemachten Unternehmungen der vertragschließenden Teile gehörigen, auf den vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzungsmitglieder, haben mit folgenden Dokumenten versehen zu sein:

  1. a) Eintragungsschein;
  2. b) Lufttüchtigkeitsschein;
  3. c) entsprechende Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine für jedes Besatzungsmitglied;
  4. d) Bordbuch;
  5. e) Verleihungsurkunde für die Flugzeugfunkstelle;
  6. f) Namenliste der Fluggäste;
  7. g) Ladungsverzeichnis und ausführliche Erklärungen über die Waren;
  8. h) erforderlichenfalls Sondergenehmigung für die Beförderung gewisser Warenarten auf dem Luftwege.

Die Bedingungen für die Ausstellung dieser Dokumente werden von den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011282

Dokumentnummer

NOR40084332

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