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Artikel X Luftverkehrsabkommen (Irak)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1971

Artikel X

Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über Verkehrsrechte für planmäßige internationale Fluglinien für beide Vertragschließenden Teile in Kraft, ist das vorliegende Abkommen auf Ersuchen jedes Vertragschließenden Teiles in der Weise zu ändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147868

alte Dokumentnummer

N9197142703L

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