Artikel X
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über Verkehrsrechte für planmäßige internationale Fluglinien für beide Vertragschließenden Teile in Kraft, ist das vorliegende Abkommen auf Ersuchen jedes Vertragschließenden Teiles in der Weise zu ändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011420
Dokumentnummer
NOR12147868
alte Dokumentnummer
N9197142703L
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