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Artikel X GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.1951

Artikel X

Veröffentlichung und Anwendung von Handelsvorschriften

  1. 1. Gesetze, Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Anwendung, die von einem Vertragsstaat in Kraft gesetzt werden und die Nomenklatur, Zollwertbemessung, Zollsätze, Abgaben oder andere Belastungen, Ein- oder Ausfuhrvorschriften, -beschränkungen oder -verbote oder die Zahlungsüberweisungen für den Warenverkehr betreffen oder sich auf den Verkauf, die Verteilung, Beförderung, Versicherung, Einlagerung, Überprüfung, Ausstellung, Verarbeitung, Vermischung oder sonstige Verwendung beziehen, sind unverzüglich derart zu veröffentlichen, daß es Regierungen und Kaufleuten ermöglicht wird, sich mit ihnen vertraut zu machen. Abkommen, betreffend die internationale Handelspolitik, die zwischen der Regierung oder einer Behörde eines Vertragsstaates und der Regierung oder einer Behörde eines anderen Vertragsstaates bestehen, werden ebenfalls veröffentlicht. Die Bestimmungen dieses Absatzes nötigen keinen Vertragsstaat zur Bekanntgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Anwendung der Gesetze behindern oder in anderer Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den berechtigten Wirtschaftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmungen Schaden zufügen würde.
  2. 2. Kein Vertragsstaat darf eine Maßnahme allgemeiner Art ergreifen, die auf Grund bestehender und einheitlicher Anwendung eine Erhöhung der Zollsätze oder anderer Importbelastungen ergeben würde oder eine neue oder erschwerende Vorschrift, Beschränkung oder ein Verbot für die Einfuhr oder für die sich aus der Einfuhr ergebende Zahlungsüberweisung erlassen oder in Kraft setzen, bevor eine derartige Maßnahme offiziell veröffentlicht wurde.
  1. 3. a) Jeder Vertragsstaat wendet alle seine Gesetze, Vorschriften, Entscheidungen und Regelungen der im Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art in einheitlicher, unparteiischer und sinngemäßer Weise an.
  2. b) Jeder Vertragsstaat wird Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder für diesen Zweck geeignete Verfahren beibehalten oder sobald als möglich einführen, denen es unter anderem obliegt, Verwaltungsentscheidungen in Zollangelegenheiten unverzüglich zu überprüfen und richtigzustellen. Solche Gerichte oder Verfahren sind von den Verwaltungsbehörden unabhängig und ihre Entscheidungen werden von diesen Behörden angewendet werden und deren Tätigkeit lenken, sofern nicht bei einem Gerichtshof oder Gerichte höherer Instanz innerhalb der für Importeure vorgeschriebenen Berufungsfrist eine Berufung eingebracht wurde; Voraussetzung ist hiefür, daß die Zentralstelle einer solchen Behörde die Möglichkeit hat, die Überprüfung der Angelegenheit in einem anderen Verfahren zu erreichen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Entscheidung mit den bestehenden Rechtsgrundsätzen oder dem Sachverhalt in Widerspruch steht.
  3. c) Die Bestimmungen unter lit. b) dieses Absatzes erfordern nicht die Beseitigung oder die Ersetzung von im Zeitpunkt dieses Abkommens auf dem Gebiete eines Vertragsstaates in Geltung stehenden Verfahren, die tatsächlich eine objektivere und unparteiische Überprüfung der Verwaltungstätigkeit gewährleisten, selbst wenn solche Verfahren nicht vollständig oder formell von den Verwaltungsbehörden unabhängig sind. Jeder Vertragsstaat, der solche Verfahren anwendet, wird den Vertragsstaaten auf Ersuchen ausführliche Informationen darüber erteilen, damit sie feststellen können, ob diese Verfahren den Erfordernissen dieses Absatzes entsprechen.

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