Artikel X Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

Artikel X

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden für die Ein- und Ausfuhr der für die Herstellung und Auswertung der Gemeinschaftsproduktionsfilme erforderlichen Materialien (unbelichtete und belichtete Filme, Apparate, Kostüme, Dekorationen und weiteres Zubehör) sowie für Reisen, den Aufenthalt und die Arbeitsbewilligung der Filmschaffenden alle möglichen Erleichterungen gewähren.

(2) Die Gemeinschaftsproduzenten können Beträge beisteuern, um ihre finanzielle Beteiligung bis zu dem Höchstsatz von 50% ihres Anteiles zu ergänzen. Die Vertragschließenden Teile werden den diesbezüglichen Transfer genehmigen.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119061

alte Dokumentnummer

N7197033599L

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