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Artikel X Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1972

Artikel X

Zum Zwecke einer besseren Kenntnis ihrer Leistungen werden die Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der Kultur, insbesondere der Künste, intensivieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009352

Dokumentnummer

NOR12119485

alte Dokumentnummer

N7197333538L

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