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ARTIKEL VIII Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1982

ARTIKEL VIII

Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind

1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren. Dazu gehören Maßnahmen, die

  1. a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder ihren Besitz oder beides ahnden;
  2. b) die Einziehung derartiger Exemplare oder ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen.

2. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen gehandelt wurde.

3. Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern, können die Vertragsparteien Ausgangsund Eingangsstellen bestimmen, in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die Vertragsparteien sorgen ferner dafür, daß alle lebenden Exemplare während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versandes in angemessener Weise betreut werden, so daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

4. Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Absatz 1 genannten Maßnahmen eingezogen,

  1. a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates, in dem die Einziehung erfolgte, übergeben;
  2. b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort, der ihr geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, und
  3. c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung der unter Buchstabe b) vorgesehenen Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums oder eines sonstigen Ortes den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie es für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren.

5.Ein Schutzzentrum im Sinne von Absatz 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert.

6. Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über den Handel mit. Exemplaren der in den Anhängen I II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu enthalten haben:

  1. a) die Namen und Anschriften der Exporteure und der Importeure und
  2. b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen ein derartiger Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten und gegebenenfalls die Größe und das Geschlecht der betreffenden Exemplare.

7. Jede Vertragspartei verfaßt periodisch Berichte darüber, wie sie dieses Übereinkommen durchführt und übermittelt dem Sekretariat

  1. a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung der in Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen Daten und
  2. b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Übereinkommens durch den Erlaß von Gesetzen und Verordnungen sowie im Bereich der Verwaltung getroffen worden sind.

8. Die in Absatz 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084279

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