Artikel VIII
(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositaren wirksam.
(3) Die Kündigung dieses Protokolls hat nicht ohne weiteres die Wirkung einer Kündigung des Übereinkommens.
(4) Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat des durch dieses Protokoll ergänzten Übereinkommens hat auch die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10002943
Dokumentnummer
NOR12035361
alte Dokumentnummer
N2199011735H
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