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Artikel VIII Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel VIII

Ansprüche und Gerichtsverfahren

1. Ansprüche der Republik Albanien aus Schaden oder Körperverletzung an Regierungspersonal oder -eigentum oder an Privatpersonen oder -eigentum werden durch die Regierungsbehörden der Republik Albanien dem FMP-Kommandanten vorgelegt und werden in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen befriedigt.

Im Falle einer Schädigung des Personals oder Vermögens der FMP, die von der Regierung der Republik Albanien, ihrem Personal oder ihren Bürgern verursacht wurden, kann jede an der FMP beteiligte Nation außer im Falle ernsten und vorsätzlichen Fehlverhaltens auf die Geltendmachung aller Forderungen betreffend Entschädigungen, Wiederherstellungen und Vergütungen für verursachte Verletzungen und Schäden verzichten.

2. Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen und zur Beilegung von Streitigkeiten, die aus schädigenden Handlungen oder Ereignissen, die durch die FMP oder FMP-Personal zum Nachteil der Republik Albanien, juristischer Personen oder Bürger der Republik Albanien entstehen, sowie Verfahren betreffend Schadenersatzansprüche der FMP sollen durch gesonderte Vereinbarungen geregelt werden.

3. Ansprüche, die aus Handlungen in Verbindung mit zivilen Unruhen, Schutz der FMP, Waffengebrauch oder Vorfällen im Zusammenhang von Einsatznotwendigkeiten (zB Handlungen zur Unterstützung, Durchführung oder Teilnahme an der Operation durch FMP oder FMP-Personal und die notwendig zum Schutz der FMP sind) entstehen, sind ausgenommen und stellen keine Grundlage für die Befriedigung von Ansprüchen dar.

4. Sollte ein Zivilverfahren gegen FMP-Personal vor irgendeinem albanischen Gericht eingeleitet werden, wird der FMP-Kommandant unverzüglich informiert, und er stellt dem Gericht eine Bestätigung aus, ob das Verfahren in Verbindung mit den offiziellen Funktionen und Pflichten der betroffenen Person steht.

  1. a) Wenn der FMP-Kommandant bestätigt, daß das Verfahren in Verbindung mit offiziellen Funktionen oder Pflichten steht, soll das Verfahren beendet werden. Unbeschadet anderer Vereinbarungen werden jede Streitigkeit oder Anspruch privatrechtlicher Natur, die der Zuständigkeit der albanischen Gerichte auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entzogen sind, durch eine Ständige Vergleichskommission entschieden, die für diesen Zweck in einer Vereinbarung in Übereinstimmung mit Artikel I Abs. 2 errichtet wird.
  2. b) Wenn der FMP-Kommandant bestätigt, daß das Verfahren nicht in Verbindung mit offiziellen Funktionen oder Pflichten steht, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Bestätigt der FMP Kommandant zudem, daß ein Mitglied der FMP auf Grund der offiziellen Funktion, auf Grund von Verpflichtungen oder genehmigter Abwesenheit seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen kann, setzt das Gericht auf Antrag des Beklagten das Verfahren bis zum Wegfall dieses Hindernisses, längstens aber für 90 Tage, aus. Eigentum eines Mitgliedes der FMP, das laut Bestätigung des FMP-Kommandanten vom Beklagten zur Erfüllung seiner offiziellen Funktion und seiner Verpflichtungen benötigt wird, ist frei von Beschlagnahme zum Zwecke der Vollstreckung eines Urteils, einer Entscheidung oder einer Anordnung. Die persönliche Freiheit eines Mitgliedes der FMP ist in einem Zivilverfahren nicht beschränkt, weder um ein Urteil, eine Entscheidung oder eine Anordnung zu vollstrecken, noch um es zu einem Eid zu zwingen noch aus irgendwelchen anderen Gründen.

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