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Artikel VIII Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel VIII

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind sowohl ermächtigt als auch verpflichtet, sich der Zustellung von gerichtlichen Prozeßurkunden, die von einem amerikanischen Bundesgericht der ersten Instanz (United States District Court) auf Grund eines vom Inhaber einer der in Anlage A aufgezählten Obligationen eingeleiteten Verfahrens zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des Artikels II erfüllt worden sind, erlassen werden, nicht unter Berufung auf die Immunität zu entziehen. Ein solches Verfahren muß binnen 4 Monaten, nachdem das Schiedsgericht seine Feststellung mit eingeschriebenem Brief an die ihm vom Antragsteller zuletzt bekanntgegebene Adresse abgesendet hat, eingeleitet werden. Das Schiedsgericht hat dem Schuldner mittels Einschreibebrief mitzuteilen, daß dieses Verfahren anhängig ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes, einschließlich des Vorsitzenden, haben den Urteilen, Verfügungen oder Beschlüssen, die von einem solchen amerikanischen Bundesgericht ausgesprochen werden, stattzugeben. Die vom Schiedsgericht auf Grund solcher Urteile, Verfügungen oder Beschlüsse ausgestellte Bescheinigungen hat dieselbe Wirkung wie eine Bescheinigung gemäß Paragraph 2 des Artikels II.

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