Artikel VIII
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen und die ihm beigefügte Satzung treten unmittelbar nach Hinterlegung von drei Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär in Kraft.
(2) Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20012623
Dokumentnummer
NOR40262785
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