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ARTIKEL VII Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1982

ARTIKEL VII

Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel

1. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

2. Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, daß ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten die Artikel III, IV und V für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

3. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht

  1. a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder
  2. b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten,
  1. i) wenn sie von dem Eigentümer außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte;
  2. ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Eigentümers eingeführt werden und
  3. iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt, es sei denn, daß eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, daß die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand.

4. Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden oder Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten.

5. Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, daß ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder daß ein Exemplar Teil eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Artikeln III, IV oder V vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.

6. Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, gelten die Artikel III, IV und V nicht für das nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und dieses Material mit einer von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikette versehen sind.

7. Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der Erfordernisse der Artikel IH, IV und V verzichten und einen genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einet sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt,

  1. a) daß der Exporteur oder der Importeur diese Exemplare mit allen erforderlichen Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde anmeldet;
  2. b) daß die Exemplare einer der in Absatz 2 oder 5 genannten Kategorien angehören und
  3. c) daß die Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so befördert und behandelt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084278

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