Abs. 2 lit. d und Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel VII
(1) Die Anlage zu diesem Übereinkommen kann von den Vertragsregierungen auf Vorschlag einer dieser Regierungen oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Konferenz geändert werden.
(2) Jede Vertragsregierung kann eine Änderung der Anlage vorschlagen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet) einen Änderungsentwurf übermittelt:
- a) Auf ausdrückliches Ersuchen einer Vertragsregierung übermittelt der Generalsekretär einen solchen Vorschlag unmittelbar allen Vertragsregierungen zur Prüfung und Annahme. Wird kein derartiges ausdrückliches Ersuchen an ihn gerichtet, so kann der Generalsekretär alle Konsultationen vornehmen, die er für ratsam hält, bevor er den Vorschlag den Vertragsregierungen übermittelt;
- b) jede Vertragsregierung notifiziert dem Generalsekretär binnen einem Jahr nach Eingang der Mitteilung, ob sie den Vorschlag annimmt oder nicht;
- c) jede derartige Notifikation wird schriftlich an den Generalsekretär gerichtet, der alle Vertragsregierungen von ihrem Eingang in Kenntnis setzt;
- d) jede auf Grund dieses Absatzes vorgenommene Änderung der Anlage tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Änderung von der Mehrheit der Vertragsregierungen angenommen worden ist;
- e) der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder Änderung, die auf Grund dieses Absatzes in Kraft tritt, sowie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
(3) Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen ein, um über Änderungen der Anlage zu beraten. Jede von dieser Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär den Vertragsregierungen die angenommene Änderung notifiziert hat.
(4) Der Generalsekretär notifiziert allen Unterzeichnerregierungen alsbald die Annahme und das Inkrafttreten jeder nach diesem Artikel angenommenen Änderung.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10011478
Dokumentnummer
NOR40272470
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