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Artikel VII. Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1953

Artikel VII.

Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem anderen vertragschließenden Teile oder Staatsangehörigen oder Körperschaften eines der vertragschließenden Teile zustehen, die Unternehmung die in Artikel VI genannten Gesetze und Vorschriften oder einen gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII gefällten Schiedsspruch nicht beachtet, den aus dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges erteilt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011276

Dokumentnummer

NOR40005774

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