Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)
(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)