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Artikel VII Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel VII

(1) Zwölf Monate, nachdem dieses Übereinkommen in bezug auf das für ein Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständige Hoheitsgebiet in Kraft getreten ist, muß dieses Schiff so ausgerüstet sein, daß, soweit zweckmäßig und durchführbar, das Eindringen von Heizöl oder schwerem Dieselöl in die Bilgen verhindert wird, sofern nicht durch wirksame Vorkehrungen sichergestellt ist, daß das in den Bilgen befindliche Öl nicht entgegen diesem Übereinkommen abgelassen wird.

(2) Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, daß Wasserballast in Heizöltanks mitgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004650

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