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Artikel VII. Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1948

Artikel VII.

(1) Das vorliegende Übereinkommen findet auch für Postsendungen Anwendung.

(2) Die Beförderung der Post auf dieser Strecke wird ausschließlich mit Mitteln der österreichischen Postverwaltung und mit österreichischem Personal besorgt.

(3) Daher wird die italienische Postverwaltung bei diesen Transporten keinerlei Mitwirkung oder Verantwortung treffen und sie kann keine Durchgangsgebühren im Sinne der Bestimmungen des Weltpostvertrages sowie der bezüglichen Sonderabkommen fordern.

Die Druckfehlerberichtigung (DFB) BGBl. Nr. 263/1949 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

10011258

Dokumentnummer

NOR12145191

alte Dokumentnummer

N9194941598L

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