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Artikel VI. Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1900

Artikel VI.

Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.

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