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Artikel VI. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel VI.

Die Zuständigkeit der europäischen Kommission erstreckt sich unter denselben Bedingungen wie in der Vergangenheit und ohne irgendeine Änderung ihrer gegenwärtigen Grenzen auf die Seeschiffahrtstrecke, das ist auf die Strecke von den Strommündungen bis zu jenem Punkte, an dem die Zuständigkeit der internationalen Kommission beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004567

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