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Artikel VI Luftverkehrsabkommen (Irak)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1971

Artikel VI

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Kraftstoff, Schmieröle, übliche Bordausrüstung, Ersatzteile und Bordvorräte, die von dem oder für das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort an Bord genommen werden und die lediglich für den Gebrauch der Luftfahrzeuge des erstgenannten Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, dürfen hinsichtlich der Zölle, anderer bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren eingehobener Abgaben, Untersuchungsgebühren und besonderen Verbrauchersteuern nicht ungünstiger behandelt werden als andere Fluglinienunternehmen, die ähnlichen internationalen Fluglinienverkehr betreiben.

2. Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles, Kraftstoff, Schmieröle, übliche Bordausrüstung, Ersatzteile und an Bord dieser Luftfahrzeuge belassene Vorräte sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit, auch wenn diese Vorräte auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet von den Luftfahrzeugen verbraucht oder an Bord verwendet werden. Wenn diese Waren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles entladen werden, unterliegen die entladenen Waren den diesbezüglichen Zollvorschriften.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147864

alte Dokumentnummer

N9197142699L

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