Artikel VI ISTAV

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2006

Artikel VI

Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach dem Ablauf von 10 Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40079891

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