Artikel VI
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach dem Ablauf von 10 Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20004830
Dokumentnummer
NOR40079891
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
