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Artikel VI. Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1948

Artikel VI.

Für ihre Leistungen im erleichterten Durchgangsverkehr erhalten die italienischen Staatsbahnen angemessene Vergütungen. Die Berechnung dieser Vergütungen sowie die Art der Abrechnung und Zahlung der anfallenden Beträge werden Gegenstand besonderer Abmachungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

10011258

Dokumentnummer

NOR12145190

alte Dokumentnummer

N9194941597L

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