vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VI. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel VI.

Unberührt bleiben:

1. (Anm.: Gegenstandslos.)

2. (Anm.: Gegenstandslos.)

3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)