Artikel VI.
Unberührt bleiben:
(Anm.: Z 1 gegenstandslos)
(Anm.: Z 2 gegenstandslos)
3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020078
alte Dokumentnummer
N2189515816T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
