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ARTIKEL V Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

Mindestschutz

ARTIKEL V

1. Das Urheberrecht an den durch das vorliegende Abkommen geschützten Werken umfaßt das ausschließliche Recht, diese Werke zu übersetzen und die Übersetzung zu veröffentlichen, sowie das Recht, anderen die Übersetzung und die Veröffentlichung der Übersetzung zu gestatten.

2. Den vertragschließenden Staaten bleibt es jedoch vorbehalten, durch ihre Gesetzgebung das Übersetzungsrecht an Schriftwerken einzuschränken, aber nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Wenn bis zum Ablauf von 7 Jahren nach der ersten Veröffentlichung eines Schriftwerkes keine Übersetzung dieses Werkes in die Landessprache oder gegebenenfalls in eine der Landessprachen eines vertragschließenden Staates durch den Inhaber des Übersetzungsrechtes oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige des betreffenden Staates von der zuständigen Behörde dieses Staates eine nicht ausschließliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Landessprachen zu übersetzen, in der das Werk noch nicht veröffentlicht ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen.

Die Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen des Staates, in dem er das Ersuchen einreicht, nachweist, daß er die Zustimmung des Inhabers des Übersetzungsrechtes einzuholen versucht, daß er aber trotz gehöriger Bemühungen ihn nicht ausfindig zu machen oder seine Zustimmung nicht zu erlangen vermocht hat. Unter denselben Bedingungen kann die Lizenz erteilt werden, wenn das Werk in der betreffenden Sprache zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.

Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechtes nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Ersuchens an den Verleger zu senden, dessen Name auf dem Werk angegeben ist. Ist die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt, so hat er eine Abschrift auch an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates zu senden, dessen Angehöriger der Inhaber des Übersetzungsrechts ist, oder an eine besondere von der Regierung dieses Staates bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Ersuchens erteilt werden.

Die vertragschließenden Staaten haben in ihrer Gesetzgebung dafür zu sorgen, daß dem Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene, der zwischenstaatlichen Übung entsprechende Vergütung bewilligt, die Zahlung und der Transfer dieser Vergütung bewirkt sowie eine einwandfreie Übersetzung des Werkes gewährleistet wird.

Der Titel des Originalwerkes und der Name seines Verfassers müssen auf allen Exemplaren der Ausgabe im Druck angegeben werden. Die Lizenz darf nur zur Herausgabe der Übersetzung im Gebiet des vertragschließenden Staates berechtigen, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Einfuhr der Exemplare in einen anderen vertragschließenden Staat und ihr Verkauf in diesem Staat sind zulässig, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt worden ist, eine Landessprache dieses Staates ist und wenn dessen eigene Gesetzgebung die Lizenz vorsieht und keine Bestimmungen in diesem Staat der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen. In einem vertragschließenden Staat, für den die vorstehenden Bedingungen nicht zutreffen, sind für Einfuhr und Verkauf die Gesetzgebung dieses Staates und die von ihm geschlossenen Verträge maßgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.

Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Verfasser die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr zurückgezogen hat.

Mindestschutz

Schlagworte

Zwangslizenz

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026193

alte Dokumentnummer

N2195725318S

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