Artikel V
Austausch von Auskünften und Urkunden
1. Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen zum Schutz des vertraulichen Charakters gewisser Urkunden werden zwischen den Vereinten Nationen und dem Verein Auskünfte und Urkunden möglichst vollständig und rasch ausgetauscht.
2. Ohne den allgemeinen Charakter der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes einzuschränken, wird
- a) der Verein den Vereinten Nationen einen jährlichen Geschäftsbericht liefern;
- b) der Verein, soweit irgend möglich, jedem Ersuchen um Sonderberichte, Studien oder Auskünfte, das die Vereinten Nationen an ihn richten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels XI dieses Übereinkommens entsprechen;
- c) der Verein schriftliche Gutachten über Fragen seiner Zuständigkeit abgeben, die der Verwaltungsrat von ihm anfordern könnte;
- d) der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit dem Direktor des Weltpostvereinsamtes auf dessen Ersuchen in einen Gedankenaustausch über solche Gegenstände treten, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084486
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