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ARTIKEL V Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL V

Generalkonferenz

A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die gegebenenfalls vom Generaldirektor über Ersuchen des Gouverneursrates oder einer Mehrheit der Mitglieder einberufen werden. Die Tagungen finden, sofern von der Generalkonferenz nichts anderes bestimmt wird, am Sitz der Behörde statt.

B. Auf diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Die Kosten der Teilnahme einer Delegation werden von dem betreffenden Mitglied getragen.

C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten sowie alle sonstigen erforderlichen Funktionäre, die für die Dauer der Tagung im Amt bleiben. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Statuten bestimmt die Generalkonferenz ihre Geschäftsordnung selbst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäß Artikel XIV, lit. H, Artikel XVIII, lit. C, und Artikel XIX, lit. B, werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschließlich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen hat, werden mit einer Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Eine Mehrheit von Mitgliedern ist beschlußfähig.

D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten, die in den Bereich der vorliegenden Statuten fallen oder sich auf die Befugnisse und Funktionen von in diesen Statuten vorgesehenen Organen beziehen, erörtern und kann über diese Fragen oder Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Behörde oder an den Gouverneursrat oder an beide richten.

E. Die Generalkonferenz:

1. wählt die Mitglieder des Gouverneursrates gemäß Artikel VI;

2. genehmigt die Mitgliedschaft von Staaten gemäß Artikel IV;

3. entzieht einem Mitglied vorübergehend die ihm aus der Mitgliedschaft zustehenden Privilegien und Rechte gemäß Artikel XIX;

4. prüft den Jahresbericht des Gouverneursrates;

5. genehmigt gemäß Artikel XIV das vom Gouverneursrat empfohlene Budget der Behörde oder verweist es mit Empfehlungen, die das Budget als Ganzes oder einzelne Teile desselben betreffen, an den Gouverneursrat zur neuerlichen Vorlage an die Generalkonferenz zurück;

6. genehmigt die Berichte, welche auf Grund des Abkommens über die Beziehungen zwischen der Behörde und den Vereinten Nationen der Vereinten Nationen vorzulegen sind – ausgenommen die in lit. C des Artikels XII erwähnten Berichte – oder verweist sie an den Gouverneursrat mit ihren Empfehlungen zurück;

7. genehmigt alle Abkommen zwischen der Behörde und den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen gemäß Artikel XVI oder verweist sie mit eigenen Empfehlungen an den Gouverneursrat zur neuerlichen Vorlage an die Generalkonferenz zurück;

8. genehmigt Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Befugnisse für die Aufnahme von Geldmitteln durch den Gouverneursrat gemäß lit. G des Artikels XIV; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge durch die Behörde; und erteilt gemäß Artikel XIV, lit. F, ihre Genehmigung dafür, wie der in dem genannten Absatz erwähnte allgemeine Fonds verwendet werden darf;

9. genehmigt Abänderungen der vorliegenden Statuten gemäß lit. C des Artikels XVIII;

10. genehmigt die Bestellung des Generaldirektors gemäß Artikel VII, lit. A.

F. Die Generalkonferenz ist befugt:

1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die ausdrücklich zu diesem Zweck vom Gouverneursrat an die Generalkonferenz verwiesen werden;

2. dem Gouverneursrat die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und vom Gouverneursrat Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Behörde gehörenden Angelegenheiten anzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057697

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