Artikel V
Vorläufige Anwendung
Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Artikel 7 vorläufig anwenden wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Gesetzesnummer
20010430
Dokumentnummer
NOR40209637
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