Artikel V
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eingehobenen Tarife dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche für seine inländischen in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bezahlt werden.
Schlagworte
Flughafengebühr
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011420
Dokumentnummer
NOR12147863
alte Dokumentnummer
N9197142698L
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