vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V Luftverkehrsabkommen (Irak)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1971

Artikel V

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eingehobenen Tarife dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche für seine inländischen in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bezahlt werden.

Schlagworte

Flughafengebühr

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147863

alte Dokumentnummer

N9197142698L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte