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Artikel V Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1955

Artikel V

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der im Anhang vorgesehenen Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von dem anderen vertragschließenden Teile oder einem dritten Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005175

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