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Artikel V. Gemeindevermittlungsämter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1907

Artikel V.

Der Justizminister ist berechtigt, in die Tätigkeit der Vermittlungsämter jederzeit Einsicht zu nehmen und ihnen die zur Aufrechthaltung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Belehrungen und Weisungen zu erteilen.

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