Artikel V
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006776
Dokumentnummer
NOR12073924
alte Dokumentnummer
N51984175670
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