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Artikel IX Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel IX

Das Abkommen wird in zwei Ausfertigungen, von denen jeweils eine bei den Vertragsparteien bleibt, erstellt, jede in Deutsch und Englisch, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Streitigkeiten betreffend die Auslegung des vorliegenden Abkommens ist die englische Fassung maßgeblich.

Wien, am 18. Februar 2003

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