Artikel IX
Hinterlegung |
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Geschehen in Wien, am 12. November 1991
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001115
Dokumentnummer
NOR12013567
alte Dokumentnummer
N1199111681L
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