Artikel IX
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden die Herstellung von international besonders wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen in Gemeinschaftsarbeit zwischen Spanien, Österreich und Drittstaaten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen fördern.
(2) Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand einer Prüfung im Einzelfalle.
(3) Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen jedes einzelnen Staates mindestens 15% der Gesamtproduktionskosten betragen. Falls der spanische Produzent der Minderheitsbeteiligte ist, darf sein Anteil an den Produktionskosten nicht unter 5,000.000 Peseten liegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119060
alte Dokumentnummer
N7197033598L
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