Artikel IX Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

Artikel IX

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden die Herstellung von international besonders wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen in Gemeinschaftsarbeit zwischen Spanien, Österreich und Drittstaaten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen fördern.

(2) Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand einer Prüfung im Einzelfalle.

(3) Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen jedes einzelnen Staates mindestens 15% der Gesamtproduktionskosten betragen. Falls der spanische Produzent der Minderheitsbeteiligte ist, darf sein Anteil an den Produktionskosten nicht unter 5,000.000 Peseten liegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119060

alte Dokumentnummer

N7197033598L

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