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Artikel IX Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel IX

Kündigung

Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann das Abkommen durch ein an den Depositär gerichtetes Schreiben kündigen. Eine derartige Kündigung der Zustimmung durch den Vertrag gebunden zu sein, wird drei Monate nach dem Tag des Eingangs des Schreibens wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262786

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