vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IX Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Artikel IX

1. Dieses Abkommen, dessen englischer und französischer Text in gleicher Weise authentisch ist, trägt das Datum des heutigen Tages und steht allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie allen Nichtmitgliedstaaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung offen.

2. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

3. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038189

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)