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ARTIKEL IV Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

Z 4 wurde innerstaatlich durch § 96 Abs. 2 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936, durchgeführt.

ARTIKEL IV

1. Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Gesetz des vertragschließenden Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäß den in Artikel II enthaltenen und den nachfolgenden Bestimmungen geregelt.

2. Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken soll die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tode umfassen.

Jedoch kann ein vertragschließender Staat, der bei dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für sein Gebiet, unter Abweichung von der Regel, die Schutzdauer für bestimmte Arten von Werken von der ersten Veröffentlichung des Werkes an berechnet, diese Ausnahmen aufrechterhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung betragen.

Jeder vertragschließende Staat, der beim Inkrafttreten dieses Abkommens für sein Gebiet die Schutzdauer nicht vom Tode des Urhebers an berechnet, hat die Befugnis, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Registrierung an zu berechnen; die Schutzdauer darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenenfalls der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen.

Wenn die Gesetzgebung eines vertragschließenden Staates zwei oder mehrere anschließende Schutzfristen vorsieht, darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger betragen als die Dauer einer der oben bestimmten Mindestzeiten.

3. Die Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Werke der Photographie und der angewandten Kunst keine Anwendung. Jedoch darf in den vertragschließenden Staaten, welche die Werke der Photographie schützen und den Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer dieser Werke nicht weniger als 10 Jahre betragen.

4. Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; ist das Werk nicht veröffentlicht, so braucht kein längerer Schutz gewährt zu werden als der, welcher in dem vertragschließenden Staat, dem der Urheber angehört, für Werke der betreffenden Art festgesetzt ist.

Wenn die Gesetzgebung eines vertragschließenden Staates zwei oder mehrere anschließende Schutzfristen vorsieht, wird für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer angesehen. Wenn jedoch, gleichviel aus welchem Grunde, ein bestimmtes Werk in dem betreffenden Staat während der zweiten oder einer der folgenden Fristen nicht geschützt wird, sind die anderen vertragschließenden Staaten nicht verpflichtet, dieses Werk während der zweiten oder der folgenden Fristen zu schützen.

5. Für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels wird das Werk eines Angehörigen eines vertragschließenden Staates, das zuerst in einem nichtvertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist, so angesehen, als sei es zuerst in dem vertragschließenden Staat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört.

6. Im Falle der gleichzeitigen Veröffentlichung in zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten gilt das Werk für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels als zuerst in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Als gleichzeitig in mehreren Staaten veröffentlicht gilt ein Werk, das in zwei oder mehreren Staaten innerhalb von dreißig Tagen nach seiner ersten Veröffentlichung erschienen ist.

Z 4 wurde innerstaatlich durch § 96 Abs. 2 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936, durchgeführt.

Schlagworte

Gegenseitigkeit, Schutzfristvergleich

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026192

alte Dokumentnummer

N2195725317S

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