Artikel IV
(1) Die Kommission kann entweder in Zusammenarbeit mit oder durch Vermittlung von unabhängigen Dienststellen der Vertragsregierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen, Einrichtungen oder Organisationen oder auch selbständig
- a) Untersuchungen und Forschungen über Wale und den Walfang anregen, empfehlen oder, falls erforderlich, veranlassen;
- b) statistische Angaben über den derzeitigen Zustand und die Entwicklungstendenz der Walbestände und die Auswirkungen des Walfangs auf diese Bestände sammeln und auswerten;
- c) Angaben über Methoden zur Erhaltung und Vermehrung der Populationen der Walbestände untersuchen, bewerten und verteilen.
(2) Die Kommission veranlaßt die Veröffentlichung ihrer Tätigkeitsberichte und kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, und anderen Organisationen und Dienstleistungen die von ihr für zweckmäßig erachteten Berichte sowie statistische, wissenschaftliche und andere einschlägige Informationen über Wale und den Walfang veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023
Gesetzesnummer
10010887
Dokumentnummer
NOR12138438
alte Dokumentnummer
N8199545727J
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