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Artikel IV Internationale Wirtschaftsstatistik - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1949

Artikel IV

Staaten können Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden:

  1. a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich der Annahme;
  2. b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Annahme und nachträglich erfolgende Annahme;
  3. c) durch Annahme. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Erklärung beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.

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